Stellungnahme des VDH zum aktuellen EU-Verordnungsvorschlag zum Tierschutz bei Hunden und Katzen und ihrer Nachverfolgbarkeit

Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. ist der führende Dachverband von Rassehundezuchtvereinen und Hundesportverbänden, die ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke verfolgen.

Dem VDH gehören gegenwärtig 186 Mitgliedsvereine an, die ca. 600.000 Hundehalter repräsentieren. Neben der kontrollierten Zucht von gesunden und alltagstauglichen Rassehunden setzt sich der VDH für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung ein. Züchter, Sportler und Hundehalter im VDH verpflichten sich durch ihre Mitgliedschaft in VDH-Mitgliedsvereinen freiwillig, strenge, über die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung der Bundesrepublik Deutschland hinausgehende Regeln bei der Zucht und Haltung von Hunden zu beachten. Höchst- und Mindestvorgaben, was die Zuchtverwendung von Hunden betrifft, strenge Gesundheitsvorgaben und Verhaltensüberprüfungen sind in diesem Zusammenhang beispielhaft genannt.

Der VDH engagiert sich seit Jahren gegen den illegalen Welpenhandel und ist Mitbegründer der Arbeitsgemeinschaft Welpenhandel (AG), die 2011 mit dem Ziel gegründet wurde, in der Öffentlichkeit und in der Politik auf das Problem des zunehmenden Welpenhandels und die drohenden Folgen aufmerksam zu machen. Die AG ist eine gemeinsame Initiative von VIER PFOTEN - Stiftung für Tierschutz, TASSO e.V., dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), dem Bund gegen Missbrauch der Tiere (bmt), der Gesellschaft für Tierverhaltensmedizin und -therapie, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz sowie dem Deutschen Tierschutzbund.

 

Allgemeine Bewertung

Der VDH ist die Interessenvertretung aller Hundehalter in Deutschland und begrüßt daher grundsätzlich das Anliegen, europaweite, einheitliche Standards für die Zucht und Haltung von Hunden zu schaffen.
Der VDH teilt die Einschätzung der EU-Kommission zum illegalen Welpenhandel und begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen wie EU-weite Registrierungspflicht sowie rechtsverbindliche und kontrollierte Mindeststandards für die Zucht und Haltung von Hunden. In einzelnen Punkten besteht aus Sicht des VDH jedoch der Bedarf zu Konkretisierungen und Anpassungen der vorgeschlagenen Regeln. Bevor untenstehend detaillierte Ausführungen folgen, möchten wir an dieser Stelle bereits kurz anführen, welche Vorschriften aus unserer Sicht verbessert werden sollten:

  • Artikel 1: Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf in Betrieben gehaltene und gezüchtete Tiere begrenzt. Aus unserer Sicht sollte die Mehrheit der genannten Vorschriften für alle Hundezüchter in der EU gültig sein.
     
  • Artikel 3: Einzelne Begriffsdefinitionen sollten verbessert werden.
     
  • Artikel 4: Die Abgrenzungskriterien, für wen die Vorschrift gültig ist, sind nicht optimal formuliert. Ein Großteil der Vorschriften sollte zudem wie oben angemerkt für alle Hundezüchter Gültigkeit haben, unabhängig von der Größe des Zuchtbetriebes.
     
  • Artikel 6, Nr. 3: Die aktuelle Formulierung lässt Interpretationen zu, die jede Hundezucht unmöglich machen würden (Verbot von Zucht mit Anlageträgern, Verbot schlicht anhand morphologischer Merkmale).
     
  • Artikel 9: Eine verpflichtende Sachkunde sollte für alle Hundezüchter gleichermaßen gelten.
     
  • Artikel 11 i. V. m. Anhängen: Die allgemeine Vorschrift, alle adulten Hunde 2x täglich zu füttern, ist wissenschaftlich nicht begründbar und missachtet individuelle Fütterungsbedürfnisse von Hunden.
     
  • Artikel 12, Nr. 3 i. V. m. Begriffsdefinitionen: In der aktuellen Form verbietet die Vorschrift jegliche, auch nur kurzfristige Unterbringung von Hunden in Hunde-Kenneln und anderen Boxen. Es sollte definiert werden, ab welchem Zeitraum von einer Haltung auszugehen ist, für die eine Unterbringung in einer Box unzulässig ist.
     
  • Artikel 13: Eine pauschale Altersuntergrenze für Zuchthündinnen wird grundsätzlich befürwortet. Die vorgeschlagene Grenze von 18 Monaten halten wir für einige Hunderassen für falsch.
     
  • Artikel 17: Eine europaweite Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde ist unbedingt zu unterstützen. Diese sollte nicht nur für Hunde, die in Zuchtbetrieben und anderen Einrichtungen gehalten werden, gelten. Neben Tierärzten sollte auch anderes geschultes Personal autorisiert sein, die Kennzeichnung durchzuführen.