§ 11b Abs. 1a - Merkmalskatalog
Wir begrüßen einige der vorgenommenen Veränderungen. So werden die im § 11b Abs. 1a genannten Merkmale nun nicht mehr mit dem zwangsläufigen Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden gleichgesetzt, sondern es wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Merkmale damit verbunden sein können. Dies ist eine wichtige Änderung, die klarstellt, dass Zuchtverbote nicht allein aufgrund morphologischer Merkmale vorgenommen werden sollen, sondern es weiterhin auf die Frage ankommt, ob Schmerzen, Leiden oder Schäden für das jeweilige Tier vorliegen.
Leider gibt es jedoch gerade bezüglich der Frage, was alles einen Schaden für ein Haustier bedeutet, in der praktischen Umsetzung große Unsicherheiten. Von manchen Seiten werden Meinungen vertreten, dass auch körperliche und genetische Merkmale ohne damit verbundene klinische Erkrankung als Schaden zu interpretieren sind. Auch wenn die Absicht des Gesetzgebers hinter dem Merkmalskatalog nun deutlicher zu erkennen ist, ist die Formulierung hinreichend konkreter Merkmale weiterhin wünschenswert.
Entsprechend sollten konkretere Begriffe wie ‚Skeletterkrankungen‘ oder ‚Erkrankungen innerer Organe‘ verwendet werden, die verdeutlichen, dass es auf die gesundheitliche Bedeutung der jeweiligen Merkmale ankommt. Unbestimmte Formulierungen wie ‚Anomalien des Skelettsystems‘ oder ‚Dysfunktionen innerer Organe‘ führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere bereits abgegebenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen anderer Fachverbände.
§ 11b Abs. 1c – Anwendung von Zuchtkonzepten
Im Weiteren befürworten wir, dass bezüglich der Zucht von Tieren mit erblichen Krankheitsmerkmalen die 15-Jahres-Frist des § 11b Abs. 1b weggefallen ist und durch den Verweis des § 11b Abs. 1c auf die Anwendung von Zuchtkonzepten zur Verbesserung der Tiergesundheit ersetzt wurde. Die Effektivität geeigneter Zuchtstrategien und Zuchtprogramme wurde in verschiedenen internationalen Studien bewiesen und ihre Berücksichtigung im neuen Referentenentwurf unterstreicht die Bedeutung geeigneter Zuchtmaßnahmen bei der Bekämpfung erblicher Defekte.
Die zeitliche Begrenzung dieser neuen Regulierung auf 15 Jahre halten wir jedoch für nicht zielführend: Das Vorkommen erblicher Krankheit einschließlich der Entstehung neuer Erbkrankheiten durch Mutationen ist biologische Realität bei Hunden und allen anderen Wirbeltieren. Diese Tatsache ist nicht zeitlich befristet. Zudem werden wie beim Menschen auch beim Hund immer neue Erbkrankheiten entdeckt. Es wird in der Hundezucht (und der Zucht anderer Wirbeltiere) auch in 15 Jahren Erbkrankheiten geben, die durch geeignete züchterische Maßnahmen bekämpft werden müssen.
Entsprechend ist eine zeitliche Befristung der Bekämpfung von Erbkrankheiten durch ge-eignete züchterische Maßnahmen nicht sinnvoll. Der von Zuchtverbänden und Züchtern zu erbringende Nachweis geeigneter Zuchtkonzepte ermöglicht den zuständigen Behörden den erforderlichen zeitlichen Rahmen der Zuchtprogramme zu bewerten und gegebenenfalls anpassen zu lassen.
§ 11b Abs. 3a - Verbot der Zurschaustellung
Bezüglich des in § 11b Abs. 3a vorgesehenen Verbots der Zurschaustellung möchten wir darauf hinweisen, dass diese Vorschrift bei unsachgemäßer Anwendung dazu führt, dass Veranstaltungen mit Tieren unmöglich werden. Insbesondere im Bereich Hundesport verzeichnen wir zahlreiche Veranstaltungsabsagen, da überzogene Auflagen einzelner Amtsveterinäre (wie etwa verpflichtende Röntgenuntersuchungen, umfangreiche Gentest-Kataloge oder Untersuchungen in Narkose) für klinisch gesunde Hunde diese Veranstaltungen verhindern. Neben sportlichen Wettbewerben wie Agility würde dies auch wichtige Prüfungen wie die Begleithundeprüfung, Jagdtauglichkeitsprüfungen oder den Eignungstest für Schulbesuchshunde betreffen.
Dies ist eine bedauerliche Entwicklung, da richtig ausgeführter Hundesport nachweislich eine Bereicherung für Mensch und Tier darstellt und dem zunehmenden Problem mangelnder Beschäftigung von Hunden in unserer Gesellschaft entgegenwirkt. Auch ein Hund mit erblichen Krankheitsmerkmalen (z. B. Taubheit) sollte sinnvoll und aktiv beschäftigt werden oder durch die Begleithundeprüfung seine Alltagstauglichkeit zeigen.