Was ist gut an der geplanten Gesetzesänderung?
Die Intention der Bundesregierung, das Tierschutzgesetz an aktuelle wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse anzupassen sowie Lücken im Vollzug des Gesetzes zu schließen, ist unterstützenswert. Viele der geplanten Gesetzesänderungen sind in diesem Zusammenhang sinnvoll und notwendig. Im Heimtierbereich gibt es insbesondere beim illegalen Welpenhandel und der unkontrollierten Zucht großen Regelungsbedarf. Die geplanten Änderungen zur verstärkten Regulierung des Online-Handels sind hier eine sinnvolle Ergänzung.
Was muss verbessert werden?
Der VDH fordert für die geplante Reform u.a. folgende Anpassungen, um eine rechtssichere, wissenschaftlich fundierte und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen:
- Kennzeichnung und Registrierung (§ 2a Abs. 1b):
Um den illegalen Welpenhandel einzudämmen, muss eine bundeseinheitliche, verpflichtende und für Hundehalter kostenfreie Kennzeichnung und Registrierung von in Deutschland gehaltenen Hunden direkt im Gesetz festgelegt werden. Die derzeit vorgesehene Verordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium stellt nicht sicher, dass die Kennzeichnungs-und Registrierungspflicht umgesetzt wird. - Merkmale für Qual- oder Defektzucht (§ 11b Abs. 1a):
Es muss wie in der Kabinettsfassung klargestellt bleiben, dass Zuchtverbote nicht allein anhand anatomischer Merkmale wie Beinlänge oder Körpergröße ausgesprochen werden dürfen. Sind Merkmale mit Schmerzen oder Leiden für die betroffenen Hunde verbunden, ist ein Zuchtverbot sinnvoll und notwendig.
Einzelne Merkmale müssen konkreter formuliert werden (z. B. ‚Skeletterkrankungen‘ statt ‚Anomalien des Skelettsystems’, siehe hierzu auch die ausführliche Stellungnahme des VDH: https://tierschutz.vdh.de/weitere-unterlagen/stellungnahmen). Insgesamt sollten Merkmale auf wissenschaftlichen Fakten basieren und eine klare Abgrenzung ermöglichen, in welchen Fällen Zuchtverbote gerechtfertigt sind und in welchen nicht. - Berücksichtigung von Zuchtprogrammen (§ 11b Abs. 1c):
Der Stellenwert von Zuchtprogrammen zur Bekämpfung erblicher Krankheitsmerkmale muss im Gesetz berücksichtigt bleiben. Die Anwendung von Zuchtprogrammen sollte hierbei nicht wie in § 21 Abs. 6d vorgesehen zeitlich befristet werden. Auch in 15 Jahren wird es im Heimtier- und Nutztierbereich (neue) Erbkrankheiten geben, die mit geeigneten Zuchtprogrammen bekämpft werden müssen. - Zwangskastration (§ 11b Abs. 2):
Es muss klargestellt werden, dass die Unfruchtbarmachung eines Tieres nur behördlich angeordnet werden kann, wenn dies wirklich notwendig ist. Nicht alle Heimtiere sind freilaufende Katzen, und ihre Fortpflanzung lässt sich meist auch mit weniger invasiven Maßnahmen verhindern. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale in §11b Abs. 2 machen zudem nur Sinn, wenn sie mit einem ‚und‘ verbunden werden, anstelle mit einem ‚oder‘. Ansonsten kann eine Unfruchtbarmachung für jeden Hund angeordnet werden, für den es kein Zuchtprogramm gibt - unabhängig davon, ob er von Erbkrankheiten betroffen ist oder überhaupt eine Zucht geplant ist. - Zurschaustellung (§ 11b Abs. 3a)
Ein Verbot der Zurschaustellung für Tiere mit sichtbaren Qualzuchtmerkmalen ist sinnvoll. Überzogene Auslegungen des bereits in der Tierschutzhundeverordnung enthaltenen Ausstellungsverbots (z.B. durch die pauschale, undifferenzierte Forderung nach tierärztlichen Gesundheitszeugnissen oder belastenden Untersuchungen wie CT oder MRT in Narkose) haben jedoch bereits zur Absage zahlreicher Veranstaltungen geführt. Um unnötige Untersuchungen an gesunden Hunden zu vermei-den und Ausstellungen und Hundesportveranstaltungen nicht unverhältnismäßig zu belasten, muss sichergestellt werden, dass die Vorschrift sachgerecht und verhältnismäßig umgesetzt wird.
Wie sollte aus Sicht des VDH weiter verfahren werden?
Das Anliegen einer Reformierung des Tierschutzgesetzes ist wichtig und wird vom VDH unterstützt. Es sind jedoch noch Anpassungen nötig, um für Rechtsicherheit für Vollzugsbehörden, Tierärzte und Hundehalter zu sorgen und eine verhältnismäßige und praxistaugliche Anwendung sicherzustellen.